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Baugesuche Kanton Aargau

WohnRadar deckt aktuell die Kantone Zug, Luzern, Zürich und Schwyz ab. Der Kanton Aargau ist als nächste Erweiterung in Vorbereitung – hier finden Sie schon jetzt Hintergrund zum Bewilligungsverfahren im Aargau.

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Kanton Aargau – demnächst verfügbar
Die Erfassung der Baugesuche für den Kanton Aargau ist in Vorbereitung. Sobald die Daten verfügbar sind, finden Sie hier alle aktuellen Baugesuche aus dem Amtsblatt Aargau. Zurück zur Übersicht
Gemeinden

197 Gemeinden – noch keine Live-Daten

Der Kanton Aargau zählt 197 Gemeinden, darunter unter anderem Aarau, Baden, Wettingen, Zofingen, Brugg, Rheinfelden, Lenzburg, Wohlen, Möhlin, Oftringen, Spreitenbach und Muri. WohnRadar überwacht diese Gemeinden derzeit noch nicht – es gibt noch keinen aktiven Crawler für das Amtsblatt des Kantons Aargau, entsprechend auch keine echten Fallzahlen, die wir hier anzeigen könnten. Sobald die Aargau-Erfassung live ist, ersetzen wir diesen Abschnitt durch nach Gemeinde aufgeschlüsselte, echte Baugesuchszahlen.

Hintergrund

Wie das Baubewilligungsverfahren im Kanton Aargau funktioniert

Im Kanton Aargau prüft grundsätzlich die Standortgemeinde die Baugesuche; die kantonale Abteilung für Baubewilligungen schaltet sich nur bei Vorhaben mit kantonalen Belangen ein (§ 63 Baugesetz). Baugesuche mit öffentlicher Auflage werden im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert – viele Gemeinden, etwa die Stadt Aarau, veröffentlichen die Auflage zusätzlich direkt auf der eigenen Gemeinde-Website.

Die Dauer der öffentlichen Auflage legt die jeweilige Gemeinde fest und kann daher variieren; in der Praxis sind rund vier Wochen üblich. Innerhalb dieser Frist kann schriftlich eine Einwendung erhoben werden – der Aargauer Gesetzestext spricht bewusst von "Einwendung", nicht von "Einsprache" wie in anderen Kantonen. Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten; legitimiert ist, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse nachweisen kann.

Kleinere Vorhaben ohne nachbarliche oder öffentliche Interessen – etwa kleine Umbauten im Gebäudeinnern oder Kleinbauten innerhalb der Bauzone – können im vereinfachten Verfahren (§ 61 Baugesetz) behandelt werden, teils ganz ohne öffentliche Auflage, wenn die direkten Nachbarn schriftlich zustimmen. Alle übrigen Vorhaben durchlaufen das ordentliche Verfahren (§ 63 Baugesetz) mit öffentlicher Auflage und Einwendungsmöglichkeit.

Quellen: Kanton Aargau – Verfahrensübersicht, Stadt Aarau – Baugesuche öffentliche Auflage.

Was ist ein Baugesuch? · Die Einsprachefrist in der Schweiz

Häufige Fragen

FAQ: Baugesuche im Kanton Aargau

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